Tod in der Wohnung oder in
einem Heim
- Sofort
einen Arzt rufen, der den Totenschein (Leichenschauschein)
ausstellt.
- Erst wenn der Arzt den Tod
festgestellt hat und die Polizei nicht hinzugezogen werden muss (dies
geschieht nur bei unklarer oder unnatürlicher Todesursache)
uns rund um die Uhr unter 336 73 96 anrufen.
- Sollte die Polzei
hinzugezogen werden, so wird diese vom Arzt gerufen. Die Kripo nimmt
den Leichenschauschein und den Personalausweis des Verstorbenen an sich
und nimmt alle Daten auf. Wir werden durch Sie oder einen Mitarbeiter
der Polizei (wie es Ihnen lieber ist) gerufen.
- Die
Überführung des Verstorbenen durch uns in unsere
Kühlräume erfolgt innerhalb einer Stunde.
- Anschließend einen
Beratungstermin mit uns machen oder am nächsten Werktag
zwischen 9 und 16 Uhr in unser Ladengeschäft kommen, damit wir
uns zusammen setzen können um zu besprechen, was geschehen
soll.
Tod in einem Krankenhaus
- Eine
sofortige Überführung ist nicht nötig, da
Kühlräume in Krankenhäusern vorhanden sind
und i.d.R. kostenlos genutzt werden können. Bei manchen
Krankenhäusern wird der Verstorbene in einen nahe gelegenen
Kühlraum transportiert, der teilweise von anderen Bestattern
betrieben wird. Dies geschieht nur, weil das betreffende Krankenhaus
keine eigenen Kühlmöglichkeiten (mehr) hat. Die
Bestattung wird jedoch von einem Bestatter Ihrer Wahl
durchgeführt, den Sie separat beauftragen müssen.
- Einen Beratungstermin mit
uns machen oder am nächsten Werktag zwischen 9 und 16 Uhr in
unser Ladengeschäft kommen.
- Auch wenn jemand im
Krankenhaus verstirbt, kann eine Beschlagnahme durch die Polizei
ausgesprochen werden. Hierdurch ändert sich für Sie
nichts. Bitte teilen Sie uns das mit, wenn wir uns zusammen setzen.
Für den Termin mit
dem Bestatter behalten Sie bitte folgende Unterlagen des Verstorbenen
bereit:
- Personalausweis,
Reisepaß (falls vorhanden)
- Geburtsurkunde oder
Stammbuch nur bei Ledigen
- Heiratsurkunde
(Familienstammbuch) oder Auszug aus dem Familienbuch bei Verheirateten,
Geschiedenen und Verwitweten (ab 1.1.1958)
- Rechtskräftiges
Scheidungsurteil bei Geschiedenen
- Sterbeurkunde des
Ehepartners bei Verwitweten
- Versichertenkarte der
Krankenkasse (zur Entlastung)
- Schwerbeschädigtenausweis
(zur Entlastung)
- Lebens-, Sterbegeld - oder
Unfallversicherungsunterlagen
- Mitglieds - und
Beitragsbücher, wenn Sterbegelder gezahlt werden
- Grabkarte oder
Stellenbezeichnung bei vorhandener Grabstelle
- Rentenbescheid
(e) oder -nummer
- Vorsorgevertrag,
falls vorhanden
Bitte vergessen Sie folgendes
nicht:
- Eventuell den Arbeitgeber
benachrichtigen.
- Die Krankenkasse wegen
Fortsetzung des Versicherungsschutzes für Witwen/Witwer
u.Waisen informieren
- Testamentseröffnung
und Erbschein beim Notar oder Amtsgericht beantragen (nach Erhalt der
Sterbeurkunde)
ggf. das Erbe ausschlagen. Sie haben dazu 6 Wochen nach Bekanntwerden
des Todes Zeit. Hierzu müssen Sie mit einer Sterbeurkunde zum
zuständigen Amtsgericht.
- Gas, Strom, Telefon,
Rundfunk, Fernsehen, Zeitungen und Zeitschriften abbestellen (i.d.R.
nach Erhalt der Sterbeurkunden)
- Dauer-und
Abbuchungsaufträge bei Banken, Sparkassen ect. ändern
oder stornieren.
- Bei Vereinen,
Verbänden etc. die Mitgliedschaft kündigen.